Trotz der hohen Sicherheitsstandards sind Unfälle in einem Kernkraftwerk, bei denen radioaktive Stoffe in die Umwelt austreten, nicht vollständig auszuschließen. Katastrophenschutzbehörden und Betreiber kerntechnischer Anlagen messen daher dem Notfallschutz eine hohe Bedeutung zu. Im kerntechnischen Bereich geht der anlageninterne Notfallschutz Hand in Hand mit dem anlagenexternen Notfallschutz:

  • Der anlageninterne Notfallschutz ist Aufgabe des Betreibers des jeweiligen Kernkraftwerks und wird von Aufsichtsbehörden streng überwacht. Er umfasst technische und organisatorische Maßnahmen, die zur Kontrolle eines Unglücks sowie zur Eindämmung möglicher Folgen ergriffen werden. Die Betreiber sind gemäß § 106 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zur Information der Bevölkerung Informationsbroschüren herauszugeben. Diese Broschüren enthalten allgemeine Informationen zur Anlage sowie Details zu Notfallschutzplänen.

  • Der anlagenexterne Notfallschutz liegt im Verantwortungsbereich der Behörden. Er unterteilt sich in den Katastrophenschutz und die Strahlenschutzvorsorge.

    Während der Katastrophenschutz dem Schutz vor deterministischen und stochastischen Strahlenwirkungen dient, also der unmittelbaren Gefahrenabwehr im Ereignisfall, zielt die Strahlenschutzvorsorge auf einen vorbeugenden Gesundheitsschutz der Bevölkerung.

    Die Zuständigkeit für den Katastrophenschutz liegt bei den Bundesländern, die dafür Katastrophenschutzgesetze erlassen haben. Sollten bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk mehrere Bundesländer betroffen sein, werden die Maßnahmen der Länder untereinander abgestimmt.

    Die Zuständigkeit für die Strahlenschutzvorsorge liegt beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das die Maßnahmen der Strahlenschutzvorsorge koordiniert.